Vollmacht zur Durchführung des Wechselservice für Strom und Gasverträge

Der Nutzer bevollmächtigt den rs.energiemakler (im Folgenden „RS“) zur Vertretung des Nutzers in den vom eingerichteten Wechselservice umfassten, beauftragten Vertragsangelegenheiten. Diese Vollmacht umfasst insbesondere:

 

a) die uneingeschränkte aktive und passive Vertretung des Nutzers gegenüber den jeweiligen Anbietern von Leistungen, mit denen der von dem betreuten Vertrag abgedeckte Leistungsbedarf des Nutzers ebenfalls abgedeckt wird, (im Folgenden „Vertragsleistungen“) einschließlich der Abgabe und Entgegennahme aller die vermittelten und/oder betreuten Verträge betreffenden Willenserklärungen und Anzeigen im Namen des Nutzers,

 

b) die Kündigung bestehender und den Abschluss neuer Verträge über relevante Vertragsleistungen,

 

c) die Erteilung von Untervollmachten.

 

RS ist ermächtigt, für den Nutzer alle Informationen und Auskünfte zu von dem Wechselservice umfassten, bestehenden Verträgen von den jeweiligen Anbietern einzuholen.

Dies schließt die Übermittlung von Vertragsunterlagen ein.

 

RS ist ermächtig, vertragsbezogene Korrespondenz zwischen dem jeweiligen Anbieter und dem Nutzer für von dem Wechselservice umfasste Verträge entgegenzunehmen und im Namen des Nutzers zu beantworten.

 

RS ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

 

Die Vollmacht ist zeitlich nicht befristet. Sie kann vom Nutzer jedoch jederzeit widerrufen werden.

 

 Der Nutzer bestätigt, dass er in Bezug auf die von dem beauftragten Wechselservice umfassten Vertragsangelegenheiten keine anderweitige Vollmacht zugunsten eines Dritten erteilt hat, die einen solchen Dritten zur Kündigung und zum Neuabschluss von entsprechenden Verträgen ermächtigt.

 

Der Nutzer bestätigt, dass er nach Einrichtung des Wechselservice von dem Wechselservice umfasste Verträge nicht eigenmächtig ohne vorherige Rücksprache mit RS kündigen oder als Ersatz für die vom Wechselservice umfassten Vertragsleistungen neue Verträge abschließen wird.

Ihm ist bekannt, dass ein solches, nicht mit RS abgestimmtes Vorgehen zu einem parallelen Bestehen kostenpflichtiger Verträge über denselben Leistungsbedarf führen kann und R&S nicht haftbar gemacht werden kann.

 

Oldenburg 01.04.2021

Nach oben scrollen